Für Retouren im Zusammenhang mit dem OSS-Verfahren erläutern wir dir die Grundsätze in unserem Artikel Retouren im OSS-Verfahren.
Du hast eine Retoure erhalten, aber zum Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung war ein anderer Steuersatz gültig als der Steuersatz, der gegenwärtig in dem entsprechenden Land gültig ist? Dann lies hier weiter – wir erklären dir, wie Retouren mit abweichenden Steuersätzen umsatzsteuerlich zu erfassen sind.
Wichtig ist, dass wir die Meldung von Retouren nur sicherstellen können, wenn die Umsatzsteuermeldungen auch über Taxdoo abgegeben werden. Sind Retouren betroffen, für die Taxdoo keine Umsatzsteuermeldung für dich erstellt, musst du die Berichtigung in den lokalen Meldungen selbst sicherstellen. Genauere Informationen erhältst du nachfolgend.
Welche Fälle sind betroffen?
Allgemein geht es um die Fälle, in denen ein EU-Staat eine Steuersatzänderung vorgenommen hat.
Beispielsweise gab es aufgrund der COVID19-Pandemie eine zeitlich beschränkte Reduzierung von Steuersätzen in einigen EU-Staaten. Deutschland hat in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 den Standardsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert. Seit dem 01.01.2021 gelten nun wieder die vorherigen Steuersätze.
Inwiefern hat dies jetzt Bedeutung für das OSS-Verfahren und was musst du beachten?
Wir verdeutlichen dir dies an einem Beispiel.
Beispiel:
Eine Lieferung aus Polen an einen Endkunden in Deutschland, die im Dezember 2020 in Deutschland aufgrund Überschreiten der damals gültigen Lieferschwelle zu versteuern war, unterlag dem temporär gesenkten Steuersatz von 16 %.
Eine Warenlieferung, die im Januar 2021 erfolgte, ist mit 19 % zu besteuern.
Erfolgt jetzt eine Retoure im August 2021 für eine Lieferung, die ursprünglich im Dezember 2020 ausgeführt wurde, stellt sich die Frage, wie die Retoure umsatzsteuerlich abzubilden ist.
Mit welchem Steuersatz ist die Retoure zu melden?
Das, was man im Onlinehandel umgangssprachlich als Retoure oder Gutschrift bezeichnet, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht die Rückgängigmachung einer Lieferung.
Das bedeutet, der Kunde schickt die Ware zurück, weil ihm diese nicht gefällt oder sie beschädigt ist, um sein Geld zurückzuerhalten.
Erstattet der Händler in diesen Fällen das vereinnahmte Entgelt, kann er sich auch von seinem Finanzamt die Umsatzsteuer zurückholen, soweit diese bereits abgeführt wurde. Die Lieferung wird somit umsatzsteuerlich rückgängig gemacht.
Daher ist die Retoure auch mit dem ursprünglich anwendbaren Steuersatz zu melden.
Können diese Retouren über das OSS-Verfahren gemeldet werden?
Grundsätzlich können Retouren auch über das OSS-Verfahren gemeldet werden. Eine ausführliche Beschreibung, wie dies erfolgt, findest du in unserem Artikel Retouren im OSS-Verfahren.
Im OSS-Verfahren sind aber nur die aktuellen Steuersätze hinterlegt. Andere (vorher gültige) Steuersätze können nicht ausgewählt werden.
Retouren, die mit einem zu einem anderen Zeitpunkt gültigen Steuersatz berichtigt werden müssen, können daher nicht im OSS-Verfahren berücksichtigt werden.
Diese Retouren sind in die aktuelle lokale Umsatzsteuermeldung aufzunehmen.
Wenn du die Meldungen für das jeweilige Land über Taxdoo gebucht hast, dann werden wir sicherstellen, dass diese Transaktionen in der lokalen Meldung gemeldet werden.
Wenn du keine Meldungen über Taxdoo durchführen lasst, musst du sicherstellen, dass du die Erstattung über die Berichtigung in der lokalen Meldung erhältst.
In deiner Transaktionsliste, die du im Dashboard herunterladen kannst, sind solche Verkäufe mit dem VAT-Fact "B2C_DISTANCE_LIABLE_IN_ARRIVAL_COUNTRY_LOCAL" aufgeführt.
Hinweis: Neben der pandemiebedingten, zeitlich beschränkten Steuersatzänderung kann es regelmäßig vorkommen, dass Mitgliedstaaten ihre Steuersätze anpassen. In all diesen Fällen sind Retouren ebenfalls besonders zu berücksichtigen.
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