Hinweis: Amazon stellt das Call of Stock Programm zum 01. August 2024 ein. Weitere Informationen hierzu findet ihr in unserem Blogbeitrag: Amazon beendet Call of Stock (CoS): Was bedeutet das umsatzsteuerlich für Händler und Steuerberater?
Bei dem COS-Programm von Amazon handelt es sich im umsatzsteuerlichen Sinne um ein Konsignationslager nach § 6b UStG. Die Konsignationslagerregelung ist eine Vereinfachungsregelung, die im Jahr 2020 mit den Quick Fixes eingeführt wurde, um Registrierungspflichten im Ausland aufgrund von Warenverbringungen in bestimmten Fällen zu vermeiden.
Innergemeinschaftliche Verbringungen entstehen bei grenzüberschreitenden Warenumlagerungen, ohne dass es bereits einen Verkauf an einen Kunden gibt. Die innergemeinschaftliche Verbringung entsteht im Abgangsland und ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich steuerfrei. Gleichzeitig kommt es im Bestimmungsland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, welcher lokal deklariert werden muss.
Die Vereinfachung der Konsignationslagerregelung sieht vor, dass im Zeitpunkt der Umlagerung der Waren in das betroffene Lager im EU Ausland keine innergemeinschaftliche Verbringung erfolgt, sofern der Abnehmer der Ware bereits bei Umlagerung feststeht. Erst bei der Lieferung an den Abnehmer handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Der innergemeinschaftliche Erwerb im Zielland ist durch den Erwerber (Amazon) zu melden. Somit besteht keine Registrierungspflicht für Sie im Empfangsland, wenn keine anderen Umsätze in dem jeweiligen Land erbracht werden.
Wichtig zu beachten ist die Vertragsgestaltung bei dieser Art von Transaktionen. Zum Zeitpunkt der Verbringung steht Amazon bereits als Abnehmer der Ware fest.
Voraussetzung für die Anwendung dieser umsatzsteuerlichen Sonderregelung ist, dass Ihr als Onlinehändler ein Konsignationsregister mit den gesetzlichen Angaben führt. Amazon unterstützt nach eigener Aussage seine Händler bei der Erfüllung dieser Verpflichtung.
Bildet Taxdoo CoS ab?
Derzeit führen COS Transaktionen in unserer Logik zu unzutreffenden Abbildungen in der Transaktionsliste. Demnach können wir es aktuell technisch nicht abbilden. Allerdings wird laut dem aktuellen VIDA-Entwurf der Europäischen Kommission die Konsignationslagerregelung 2025 abgeschafft, sodass die Regelung generell an Bedeutung verlieren wird.
Was bedeutet es, ein Konsignationslager im EU-Ausland zu nutzen?
Hierbei handelt es sich um ein Warenlager, dass sich in unmittelbarer Nähe des unternehmerischen Kunden befindet, damit dieser innerhalb eines Jahres zu einem flexiblen Zeitpunkt die Ware entnehmen kann. Das hat den Vorteil, dass der Kunde selbst diese Ware nicht produzieren muss oder aufgrund von langen Lieferzeiten seine Produkte nicht rechtzeitig fertigstellen kann, sondern direkt bei Bedarf auf die Ware zugreifen kann. Ein gutes Beispiel dafür ist die Automobilbranche. Als Automobilhersteller benötigt man viele verschiedene Einzelteile, die man teilweise nicht selbst produziert oder auf Lager hat, ein Konsignationslager löst so dieses Problem. Im Fall von Amazon haben bestimmte Händler somit einen erleichterten Zugang zu den grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen, ohne den Nachteil von umsatzsteuerlichen Konsequenzen, wie bspw. eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland.
Im Gegensatz zu üblichen innergemeinschaftlichen Verbringungen steht der Abnehmer der Ware grundsätzlich beim Verbringen der Ware in das Konsignationslager bereits fest. Der Lieferant, als Eigentümer der Ware, nennt sich Konsignant, der Kunde, in dessen Umgebung sich das Lager befindet, ist der Konsignator. Die Verfügungsmacht geht auf den Kunden über, wenn dieser die Ware aus dem Konsignationslager entnimmt. Der Lieferant bleibt bis dahin der Eigentümer der Ware.
Die Konsignationslagerregelung kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
- Die Ware wird in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, mit dem Ziel, der Entnahme der Ware innerhalb eines Jahres eines anderen Unternehmers, der bereits feststeht.
- Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung, außerdem besteht keine Notwendigkeit des Lieferanten, sich umsatzsteuerlich in dem Land des Konsignationslagers zu registrieren.
- Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine USt-ID aus dem Bestimmungsland.
- Der Lieferant muss gewissen Aufzeichnungspflichten gem. § 22 Absatz 4f UStG nachkommen und die Lieferungen in seiner Zusammenfassenden Meldung deklarieren.
- Die Ware darf nur bis zu 12 Monate im Konsignationslager eingelagert sein, wird dieser Zeitraum überschritten, gilt die Konsignationslager-Regelung nicht mehr. Das würde bedeuten, dass der Lieferant sich im Lagerland umsatzsteuerlich registrieren müsste und eine innergemeinschaftliche Verbringung sowie den korrespondierenden Erwerb vollzogen hätte.
Umsatzsteuerlich wird das Konsignationslager wie folgt behandelt. Die Verbringung der Ware in das Konsignationslager wird umsatzsteuerlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eingestuft. Der Abnehmer muss daraufhin einen innergemeinschaftlichen Erwerb melden. Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst zum Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
Um ein Konsignationslager führen zu können, sind bestimmte Aufzeichnungspflichten nach § 22 Absatz 4f UStG zu führen:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers (im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 UStG oder des § 6b Absatz 5 UStG)
- den Abgangsmitgliedstaat;
- den Bestimmungsmitgliedstaat;
- den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
- die von dem Erwerber (im Sinne des § 6b Absatz 1 UStG oder des § 6b Absatz 5 UStG) verwendete USt-ID;
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers
- den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
- die USt-ID eines Dritten als Lagerhalter;
- die Bemessungsgrundlage (nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UStG), die handelsübliche Bezeichnung und Menge der in das Lager gelangte Ware;
- den Tag der Lieferung (im Sinne des § 6b Absatz 2 UStG);
- das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10, sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware;
- die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete USt-ID;
- das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Ware im Fall einer innergemeinschaftlichen Verbringung (im Sinne des § 6b Absatz 3 UStG);
- die Bemessungsgrundlage der (nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 UStG) in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.
Laut des VIDA Entwurfs kann davon ausgegangen werden, dass die Konsignationlagerregelung zu 2025 abgeschafft wird.
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