Im Zusammenhang mit dem OSS-Verfahren kann es vorkommen, dass Du aus anderen EU-Ländern eine Zahlungsaufforderung bekommst.
Am häufigsten ist der Grund dafür, dass Du entweder
- die OSS-Meldung nicht fristgerecht abgegeben hast,
- die OSS-Meldung zwar pünktlich abgegeben hast, die zugehörige Zahlung aber nicht fristgerecht eingegangen ist, oder
- weder die OSS-Meldung fristgerecht abgegeben noch die entsprechende Zahlung veranlasst hast.
Eine derartige Zahlungsaufforderung kann folgende Elemente enthalten:
- den Betrag der überfälligen Umsatzsteuer, welche in der OSS-Meldung deklariert worden ist (bzw. eine Schätzung/Festsetzung, wenn keine Meldung abgegeben wurde).
- damit zusammenhängende Strafen und/oder Verzugszinsen.
Frage: Wie soll ich vorgehen, wenn ich so eine Zahlungsaufforderung bekomme?
Antwort: Dies hängt davon ab, welcher konkrete Fall für Dich relevant ist.
- Wenn Du keine OSS-Meldung eingereicht hast und keine Zahlung geleistet hast, können die ausländischen Finanzämter die Steuerlast und zusätzliche Strafen/Verzugszinsen nach Ihren eigenen Regeln festsetzen und eintreiben. Du solltest der Zahlungsaufforderung an das ausländische Finanzamt nachkommen. Es ist möglich, dass Länder (z.B. Spanien) für die Verspätung der Meldung und die Verspätung der Zahlung jeweils eine einzelne Strafe verhängen.
- Wenn die OSS-Meldung pünktlich eingereicht wurde, aber die Zahlung noch gar nicht geleistet worden ist, kann nach Erhalt der Mahnung schuldbefreiend nur noch an den ausländischen Verbrauchsstaat bezahlt werden. Dann müsst Ihr der Zahlungsaufforderung folgen. Auch hier darf das ausländische Finanzamt Strafgebühren und Verzugszinsen nach den eigenen, nationalen Regeln erheben.
- Wenn Du die OSS-Meldung pünktlich eingereicht hast, aber mit Verspätung bezahlt hast und deswegen ein Strafbescheid aus dem Ausland kommt, dann ist dieser direkt an den ausländischen Verbrauchsstaat zu bezahlen, auch wenn Du die Zahlung der Umsatzsteuer regulär an das Bundeszentralamt für Steuern geleistet hast. Strafen und Verzugszinsen darf das ausländische Finanzamt auch in diesem Fall erheben.
- Wenn Du die OSS-Meldung pünktlich eingereicht sowie die gesamte Umsatzsteuer fristgerecht beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen ist, dann ist die Lage klar: Du hast alles richtig gemacht! In diesem Fall kann es sein, dass Du eine Zahlungsaufforderung erhalten hast, weil das Bundeszentralamt selbst den Betrag noch gar nicht an die ausländischen Behörden weitergeleitet hat (siehe: https://www.taxdoo.com/de/blog/one-stop-shop-brh-62073/)
In diesem Fall solltest Du Deinen Überweisungsbeleg für die Steuerlast sowie die Bestätigung der Abgabe der OSS-Meldung dem ausländischen Staat direkt zukommen lassen. Entweder Ihr findet auf der Mahnung selbst Kontaktdaten, oder Ihr findet hier allgemeine Kontaktstellen für OSS-relevante Themen: https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=0
Leider können wir Dir keine weitere Hilfe in diesem Fall anbieten, da wir und unsere ausländischen Partner für Dich die OSS-Meldungen nicht vornehmen. Wir hoffen auf Dein Verständnis und beantworten natürlich gerne andere Fragen, die Du hast.
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