Allgemeine Informationen
Sofern Umsatzsteuermeldungen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten nicht mit der korrekten Steuerschuld eingereicht wurden, besteht die Möglichkeit, sog. Berichtigungen, auch Korrekturmeldungen genannt, vorzunehmen.
Taxdoo kann die Berichtigungen für dich durchführen, sofern uns bzw. unseren Partnern im betroffenen EU-Land eine Vollmacht vorliegt. Ob die Einreichung einer Berichtigung aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, solltest du vorab mit deinem Steuerberater besprechen.
Vorgehensweise bei Berichtigungen
In den meisten Ländern der EU, in denen Taxdoo eine steuerliche Vertretung anbietet, sind Berichtigungen für bereits abgelaufene Zeiträume separat einzureichen. Sofern das jeweilige Land nicht nachfolgend gesondert genannt wird, greift diese Regelung in dem jeweiligen Land.
In Italien und Österreich erfolgen Berichtigungen für vergangene Jahren über die Jahresmeldung. Somit ist keine Einzelkorrektur aller Zeiträume erforderlich.
In Großbritannien sind Berichtigungen erst ab einer Abweichung der Steuerschuld in Höhe von 10.000 GBP erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung mit der nächsten Umsatzsteuermeldung.
In Spanien sind Berichtigungen nur unter besonderen Umständen (wie etwa einer bevorstehenden Deregistrierung) erforderlich. Ist dies der Fall, erfolgt die Berichtigung mit der nächsten Umsatzsteuermeldung.
Umgang mit Guthaben
Der Umgang mit durch Berichtigungen entstandenen Guthaben unterscheidet sich in der EU je nach Land.
In Frankreich und Polen ist nach der Berichtigung ein Antrag auf Feststellung der Überzahlung erforderlich. Das Finanzamt prüft dann den Einzelfall. Im Falle einer Genehmigung sind sowohl eine Erstattung per Überweisung oder eine Verrechnung mit kommenden Zahlungen möglich.
In Tschechien erfolgt die Erstattung nach erfolgter Berichtigung automatisch auf das hinterlegte Bankkonto.
In Spanien werden Guthaben in der Regel verrechnet. Im Ausnahmefall kann ein Antrag auf Erstattung gestellt werden, meistens ist dies jedoch mit einer umfangreichen Prüfung verbunden, weshalb wir generell empfehlen, das Guthaben verrechnen zu lassen.
In Italien muss ein Verfahren für die Erstattung eines Guthabens eröffnet werden. Ferner ist dies nur möglich, sofern das Guthaben vom Finanzamt im Rahmen der Jahresmeldung bereits festgestellt wurde.
In Großbritannien werden Guthaben auf Antrag überwiesen. Es ist möglich, dass die Finanzämter auch proaktiv einen Scheck an den Steuerschuldner versenden, auch wenn kein Antrag vorliegt.
Für weitere, von Taxdoo im Rahmen der Service Add-ons angebotenen Länder (z. B. Schweden, Niederlande oder Dänemark) liegen uns bislang keine Erfahrungswerte vor.
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