Warum fragen wir diese Werte ab?
Durch den Brexit sind Transaktionen nach Großbritannien seit dem 01.01.2021 sogenannte Drittlands-Transaktionen. Deshalb ist sowohl die Behandlung von Belieferungen von Lagern als auch Lieferungen an Kunden umsatzsteuerlich anders zu bewerten.
Beispiel: Onlinehändler A bringt Waren von einem Lager in Deutschland in ein Amazon-Lager in Großbritannien. Grundsätzlich fällt hier nun an der Grenze Einfuhrumsatzsteuer an. Bei Nutzung des Postponed VAT Accountings muss die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuermeldung deklariert werden.
Bei bestimmten Lieferungen nach Großbritannien können wir die entsprechenden Daten nicht per Schnittstelle automatisch beziehen. Deshalb müssen wir die Werte abfragen.
Konkret benötigen wir für die folgenden vier Fälle Informationen, die weiter unten näher beleuchtet werden:
Fall | Art der Lieferung | Postponed VAT Accounting (3) | Wert der Lieferung (4) |
1 | Belieferung Lager (1) | Nein | Egal |
2 | Belieferung Lager (1) | Ja | Egal |
3 | Lieferung an Kunden (2) | Ja | Über GBP 135 |
4 | Lieferung an Kunden (2) | Nein | Über GBP 135 |
(1) wie z.B. eigenes Lager oder Amazon-Lager
(2) sowohl B2C als auch B2B
(3) Angabe an der Grenze, dass die Lieferung nachgelagert besteuert wird anstelle von Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze
(4) Pro Warenkorb ohne Umsatzsteuer, Zoll, Versand und Verpackung
- Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen in Lager nach GB, für die man an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wird
- Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen in Lager nach GB, für die man an der Grenze nicht mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wird, da diese nach dem System PVA ("Postponed VAT Accounting") eingeführt werden
- Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen (Verkäufe abzüglich Erstattungen) an Privat- oder Geschäftskunden in GB, mit einem Rechnungswert über GBP 135, für die man an der Grenze nicht mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wurde, da diese nach dem System "Postponed VAT Accounting" eingeführt wurden
- Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen (Verkäufe abzüglich Erstattungen) an Privat- oder Geschäftskunden in GB, mit einem Rechnungswert über GBP 135 für die man an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wurde
Für jeden der vier Fälle benötigen wir die folgenden Angaben:
- Nettosumme der Lieferung
- Einfuhrumsatzsteuer
Falls unklar sein sollte, welcher Fall zutreffend ist und wie hoch die genauen Werte sind, kann der Logistikdienstleister, der die Lieferung ausführt, hierzu Auskunft geben.
Folgendes ist zu beachten:
- Zum 3. des Folgemonats, welches auf den letzten Monat des Meldequartals in Großbritannien folgt, müssen die Werte im Taxdoo-Dashboard abgespeichert werden.
- Es muss berücksichtigt werden, dass wir ohne das finale Abspeichern für alle abgefragten Fälle von Nullwerten ausgehen.
- Falls Eintragungen vorgenommen und abgespeichert werden sollen, muss sichergestellt werden, dass alle Felder ausgefüllt sind. Falls nicht alle drei Fälle relevant sind, muss in den nicht zutreffenden Feldern "0.00" eingetragen werden, damit das Speichern möglich ist.
- Wenn bei Nettosumme ein Wert ungleich 0 eingetragen ist, muss im Feld für die dafür veranlagte Einfuhrumsatzsteuer ebenfalls ein Wert ungleich 0 eingetragen werden.
- Alle Werte sind in britischen Pfund (GBP) und mit zwei Dezimalstellen hinter dem Punkt anzugeben. Es dürfen keine Währungssymbole in die Felder eingetragen werden, da die Eingaben dann nicht bestätigt werden können.
- Es darf ausschließlich ein Punkt (".") als Dezimaltrennzeichen verwendet werden.
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Grundsätzlich können Sie sich nur Einfuhrumsatzsteuer in Großbritannien erstatten lassen, sofern Sie diese an der Grenze bezahlt haben.
Wenn Sie nicht an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wurden und Ihre Einfuhr auch nicht gemäß dem System PVA ("Postponed Vat Accounting") an der Grenze angemeldet haben, dann sollten Sie keine Werte in Ihrem Kunden-Dashboard eintragen.
1. Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen in Lager nach GB, für die man an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wird
Hierbei handelt es sich um Lieferungen von Waren in das britische Lager, die eigenständig oder über einen Logistikdienstleister abgewickelt werden können. Dabei kann es sich um ein eigenes Lager oder beispielsweise um ein Amazon-Lager handeln. Für solche Belieferungen muss uns die Summe der bei der Einfuhr erfassten Nettowerte und die Summe der hierfür veranlagten Einfuhrumsatzsteuer mitgeteilt werden. Es geht hierbei ausschließlich um Belieferungen von Lagern, für die man beim Import nach Großbritannien an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wurde. Lieferungen an Lager, bei denen das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung (sog. Postponed VAT Accounting) in Anspruch genommen wurde (siehe nachfolgenden Punkt), sind bei diesen Feldern nicht anzugeben.
Wenn keine Lager in Großbritannien verwendet werden, kann sowohl für die Nettosumme als auch für die Einfuhrumsatzsteuer "0.00" angegeben werden.
2. Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen in Lager nach GB, für die man an der Grenze nicht mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wird, da diese nach dem System PVA (“Postponed VAT Accounting”) eingeführt werden
Mit der Nutzung des PVA werden die Lieferungen nicht mehr direkt an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet, sondern diese wird innerhalb der Umsatzsteuermeldung nachgelagert verrechnet. Der Vorteil liegt auf der Hand: Man muss keine Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze bezahlen (Zollgebühren bleiben davon unberührt) und behält so seine Liquidität.
Der Logistikdienstleister muss darüber informiert sein, dass PVA genutzt werden möchte. Er benötigt dafür die folgenden Unterlagen:
- Eine entsprechende Vollmacht, die Waren für PVA anzumelden
- Die britische Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Die EORI-Nummer
- Das Datum der umsatzsteuerlichen Registrierung in Großbritannien
Nur so kann bei der Einfuhr für die Waren beim Zoll das Verfahren PVA verwendet werden.
Auch für die mit dem PVA eingeführten Waren muss uns die Summe der Nettowerte und die hierfür nachgelagert zu veranlagende Einfuhrumsatzsteuer in den entsprechenden Feldern im Dashboard mitgeteilt werden.
3. Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen (Verkäufe abzüglich Erstattungen) an Privat- oder Geschäftskunden in GB, mit einem Rechnungswert über GBP 135 (die Basis für die Veranlagung der Einfuhrumsatzsteuer betrifft ausschließlich den Nettowarenwert exklusive Transportkosten etc.), für die man an der Grenze nicht mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wurde, da diese nach dem System PVA eingeführt wurden
Bei direkten Lieferungen über GBP 135 an Kunden (B2C & B2B) fällt grundsätzlich an der Grenze auch Einfuhrumsatzsteuer an. Auch für solche Lieferungen gibt es die Möglichkeit, die Veranlagung der Einfuhrumsatzsteuer in die nächste Meldung zu verschieben, anstatt die Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze abzuführen. Falls dieses bei Lieferungen an Kunden verwendet wird, sind auch hier die Nettosumme und die nachgelagert zu veranlagende Einfuhrumsatzsteuer für diese in den untersten beiden Feldern anzugeben.
4. Summe aus grenzüberschreitenden Belieferungen (Verkäufe abzüglich Erstattungen)an Privat- oder Geschäftskunden in GB, mit einem Rechnungswert über GBP 135 für die man an der Grenze mit Einfuhrumsatzsteuer belastet wird
Für Lieferungen über GBP 135 an Kunden (B2C & B2B) für die die Besteuerung im Rahmen des Postponed VAT Accounting nicht gewählt wurde und daher an der Grenze Einfuhrumsatzsteuer gezahlt wurde, ist die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in den entsprechenden Feldern einzutragen. Es ist hier die Nettosumme und die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer einzutragen.
Anmerkung Wertgrenze:
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Wertgrenze von GBP 135 beim Kauf von mehreren Waren anhand des gesamten Warenkorbes und nicht anhand des Wertes der einzelnen Gegenstände bemisst. Die Umsatzsteuer und ggf. andere Steuern sind zur Ermittlung dieses Grenzwertes herauszurechnen. Versand und Verpackung sind ebenfalls nicht inbegriffen, soweit diese gesondert in der Rechnung aufgeführt werden.
Korrektur EUSt-Eingabe während des laufenden Meldequartals
Falls Werte für das laufende Quartal bereits final abgespeichert wurden und nun eine Korrektur der ursprünglichen Werte durchgeführt werden soll, kann unser Support-Team über das Hilfezentrum unter Angabe der folgenden Informationen kontaktiert werden:
- Zu korrigierendes Quartal
- Ursprünglich eingegebene Werte
Wir werden die Werte dann in unserer Datenbank löschen, sodass aktualisierte Werte im Dashboard eingegeben werden können.
Sollten Korrekturen nach Abschluss des Meldequartals erforderlich sein, orientiere dich bitte an unserem Artikel 🇬🇧 Korrektur von Einfuhrumsatzsteuerwerten nach Abschluss des Meldequartals und bereits eingereichter Umsatzsteuermeldung.
Kommentare
3 Kommentare
Im Formular heißt es: "Summe aus Lieferungen [...] aus der EU an private Endkunden". Dieselbe Formulierung findet sich in diesem Artikel in der fett gedruckten Überschrift über dem letzten Abschnitt. Im Text dieses Abschnitts genauso wie in der Fußnote ** der Grafik heißt es dann aber: "Bei direkten Lieferungen über 135 GBP an Kunden (B2C & B2B)". Damit ist unklar, ob nur die Werte aus Lieferungen an Endkunden oder auch aus Lieferungen an Geschäftskunden zu summieren sind. Dies sollten Sie präzisieren.
Moin aus Hamburg!
Vielen Dank für den Hinweis auf diese Unstimmigkeit. In der Tat sind beide Transaktionsarten (B2B & B2C) zu berücksichtigen. Wir haben dies nun auch in den Erläuterungen entsprechend angeglichen.
Viele Grüße
Jan-Hendrik Meins
Ich kann nix erfassen, Felder sind alle gesperrt.
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