Für Unternehmer mit geringem Umsatz sieht das Umsatzsteuergesetz eine Vereinfachung der Besteuerung vor – die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Mit dieser werden Unternehmer von der Pflicht befreit, Umsatzsteuer in Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht.
Die Kleinunternehmerregelung gilt nur, wenn dein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Soweit die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung vorliegen, gilt diese, soweit Du auf die Anwendung nicht ausdrücklich verzichtet hast (dies wird in der Regel beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogen abgefragt).
Bitte beachte, dass die vorbeschriebene Kleinunternehmerregelung nur für Deutschland gilt und nicht für andere EU-Mitgliedstaaten. Andere EU-Mitgliedstaaten haben möglicherweise ähnliche Sonderregelungen für Kleinunternehmer. In Italien und Spanien gibt es gegenwärtig keine vergleichbaren Regelungen. In Frankreich profitieren Kleinunternehmen dagegen von einer speziellen Umsatzsteuerbefreiung. Wenn Du in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässig bist, solltest Du dich in jedem Falle an einen entsprechenden (lokalen) Steuerberater wenden.
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