Hinweis: In diesem Artikel wird die Lieferschwellenberechnung nach der Umsatzsteuerreform ab dem 01.07.2021 erklärt. Falls Ihr die Berechnung der Lieferschwellen vor dem 01.07.2021 verstehen wollt, lest euch diesen Artikel durch Berechnung von Lieferschwellen vor dem 01.07.2021.
Durch eine Überschreitung der EU-weiten Lieferschwelle, müssen ab der Überschreitung, für das gesamte Kalenderjahr und das Folgejahr, alle Lieferungen im Bestimmungsland versteuert werden. Um eine Registrierung in jedem Land der EU, in welches Waren grenzüberschreitend an Endverbraucher verkauft werden, zu vermeiden, wurde das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Weitere Informationen dazu findet Ihr hier: https://support.taxdoo.com/hc/de/articles/360021863779-One-Stop-Shop-zum-01-07-2021.
Wenn sich aus den bezogenen Daten ergibt, oder Ihr uns mitgeteilt habt, dass in der Vergangenheit bereits Lieferschwellen überschritten wurden, wird dies hinterlegt und bei der steuerlichen Bewertung berücksichtigt.
Doch auch wenn eine Lieferschwellenüberschreitung aus dem Vorjahr noch gilt, müssen wir ab Beginn des Jahres die Lieferschwellenauslastung wieder überwachen, da diese Ergebnisse sich wiederum auf die Steuerpflicht im nächsten Jahr auswirken.
Beispielszenario
Überschreitung der EU-weiten Lieferschwelle in 2021
Folge: Versteuerung aller Lieferungen an private Endkunden in die EU im Bestimmungsland für den Rest des Jahres 2021 und das gesamte Jahr 2022.
Unterschreitung der EU-weiten Lieferschwelle in 2022
Folge: Ab 2023 Versteuerung aller Lieferungen an private Endkunden in der EU im Ursprungsland der Lieferung bis zum erneuten Erreichen der Lieferschwelle.
Achtung: Falls Ihr beim OSS in Deutschland registriert seid, verzichtet Ihr automatisch auf die Lieferschwelle, weshalb eine Unterschreitung dieser für Euch keine Relevanz hat.
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