Anwendungsfall
Der Händler aus Europa hat Waren in einem Lager in Großbritannien. Aus dem Warenlager wird eine Ware an eine europäische Privatperson oder Unternehmen verkauft. Die Ware wird von einem Logistikdienstleister geliefert. Der Händler übernimmt die Einfuhrumsatzsteuer.
Prozess der Steuerveranlagung
Bei der Steuerveranlagung ist zwischen den folgenden zwei Schritten zu unterscheiden:
*Schritt 1: Veranlagung der europäischen Einfuhrumsatzsteuer
*Schritt 2: Veranlagung der europäischen Umsatzsteuer
Die einzelnen Schritte werden im Folgenden näher beleuchtet.
1) Veranlagung der europäischen Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem die Waren die Grenze nach Europa passiert. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Zollanmeldung durch den Logistikdienstleister vom Kunden unter der USt-ID des Landes der Einfuhr und der EORI Nummer erklärt und abgeführt. Der Kunde erhält von der Zollverwaltung ein entsprechendes Zertifikat über die abgeführte Einfuhrumsatzsteuer. Der Kunde kann sich die Einfuhrumsatzsteuer von der Finanzverwaltung erstatten lassen.
2) Veranlagung der europäischen Umsatzteuer
Werden Waren von Großbritannien aus versandt und vom Lieferer in einen Mitgliedstaat eingeführt, gelten die Waren als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt. Somit wird die Einfuhr fiktiv als inländische Lieferung eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat der Kunde eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen und diese Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Um die Umsatzsteuer abführen zu können, muss sich der Händler grundsätzlich in dem jeweiligen Land der Einfuhr registrieren lassen. Im Anschluss ist die Umsatzsteuer entsprechend abzuführen.
Darstellung bei Taxdoo
Da nach dem Umsatzsteuerrecht ein steuerpflichtiger Umsatz in dem Land der Einfuhr vorliegt und auf diesen Umsatzsteuer abzuführen ist, wird dies entsprechend bei Taxdoo in dieser Form abgebildet.
Weiterer Prozess bei Taxdoo
Hinsichtlich des weiteren Prozesses bei Taxdoo ist zwischen den folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
*Möglichkeit 1: Der Kunde ist registriert im Land der Einfuhr
*Möglichkeit 2: Der Kunde ist nicht registriert im Land der Einfuhr
Die beiden Möglichkeiten werden im Folgenden näher beleuchtet.
Möglichkeit 1
Bei Registrierung in Land der Einfuhr meldet Taxdoo, nach Beauftragung des Kunden, den steuerpflichtigen Umsatz an die Finanzverwaltung. Eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer ist aktuell bei Taxdoo noch nicht möglich.
Möglichkeit 2
Wenn noch keine Registrierung für das Land der Einfuhr besteht, meldet Taxdoo keine Werte an die Finanzverwaltung.
Anmerkung
Dies gilt allerdings, nur wenn der Händler für die zollrechtliche Abfertigung der Ware verantwortlich ist und zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird. In diesem Fall ergibt sich eine Registrierungspflicht im Zielland aufgrund der umsatzsteuerlichen Lieferung durch den Händler (§ 3 Abs. 8 UStG bzw. Art. 32 Abs. 2 MwStSystRL).
Bei Verkäufen mit Warenbewegung aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat gehen wir grundsätzlich davon aus, dass der Händler für die zollrechtliche Abfertigung der Ware verantwortlich ist.
Wenn bei Ihnen üblicherweise die Kunden für die zollrechtliche Abfertigung der Ware zuständig sind, kann diese Information den Transaktionsdaten nicht entnommen werden und lässt sich seitens Taxdoo leider nicht automatisiert berücksichtigen. Entsprechende Importe aus einem Nicht-EU-Land werden daher stets unter der Annahme ausgewertet, dass der Händler Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und weisen folglich eine Steuerpflicht im Zielland aus.
Notiz: Dieser Anwendungsfall kann auf sämtliche Drittländer außerhalb der EU angewendet werden.
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